Weigert sich die Versicherung zu zahlen, obwohl infolge der Corona-Krise eine Betriebsschließung erfolgte? Zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der Betriebsschließungsversicherung*

A. Einleitung

Um die Corona-Pandemie einzudämmen, wurden aufgrund staatlicher Anordnung zahlreiche Gewerbebetriebe geschlossen. Dies führt in einer Vielzahl von Fällen zu existenzgefährdenden Umsatzeinbrüchen.

Zur Absicherung gegen das Risiko von Einnahmeausfällen wegen einer Betriebsschließung haben viele Betriebe – vor allem aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe sowie aus dem Einzelhandel – eine Betriebsschließungsversicherung (teilweise auch Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebsausfallversicherung oder Non-Damage-Business-Interruption genannt) abgeschlossen. Eine solche Betriebsschließungsversicherung sieht regelmäßig die Zahlung von vereinbarten Tagessätzen für die Dauer der Betriebsschließung vor, wobei sich die Höhe des Tagessatzes an den weiterhin anfallenden Kosten des Betriebs sowie an dem voraussichtlich entgehenden Betriebsgewinn orientiert.

Doch selbst in den Fällen, in denen die Versicherungsbedingungen Pandemieklauseln enthalten bzw. Betriebsschließungen wegen Seuchen- oder Infektionsgefahr ausdrücklich als Versicherungsfall genannt werden, lehnen es die meisten Versicherer generell ab, den im Versicherungsvertrag vorgesehenen Versicherungsschutz zu gewähren. Teilweise wird „aus Kulanz“ und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die Zahlung von maximal 15 % der vereinbarten Versicherungssumme angeboten (sog. Bayerischer Kompromiss).

Zu Recht wurde dieses Vorgehen der Versicherer erheblich kritisiert, unter anderem vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband.

Im Folgenden wird erläutert, was gegen die Position der Versicherungen vorgebracht werden kann und wie sich Betroffene verhalten sollten.

B. Umfasst der Versicherungsschutz von Betriebsschließungsversicherungen die Schließung des Betriebes wegen der Corona-Pandemie?

Entscheidend für die Frage, ob die Betriebsschließungsversicherung auch bei Betriebsschließungen eingreift, die auf der Corona-Pandemie beruhen, ist stets die konkrete Formulierung des Versicherungsvertrages. Deswegen ist es sinnvoll, den jeweiligen Versicherungsvertrag von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, zumal die Beratungspraxis zeigt, dass die Versicherungswirtschaft zahlreiche unterschiedliche Klauseln verwendet hat. Die Anwaltskanzlei Maturana-Nuñez bietet insoweit eine kostenlose Erstberatung an.

Sofern die Versicherungsbedingungen pauschal vorsehen, dass Versicherungsschutz besteht, falls eine nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Krankheit Anlass für die Schließung des Betriebes ist, dürften sehr gute Erfolgsaussichten dafür bestehen, einen Anspruch gegen die Versicherung notfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können. Denn nach § 1 der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach dem IfSG auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus“ handelt es sich bei COVID-19 seit dem 1. Februar 2020 um eine in diesem Sinne zu meldende Krankheit.

Auch wenn die Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich auf das IfSG verweisen, sondern lediglich eine Auflistung von bei Abschluss des Versicherungsvertrages meldepflichtigen Krankheiten enthalten, wird man prinzipiell davon ausgehen können, dass Versicherungsschutz besteht. Nach zutreffender, unter anderem in einem Rechtsgutachten von Walter Seitz – einem ehemaligen Vorsitzenden Richter beim Oberlandesgericht München – vertretenen Sichtweise, handelt es sich in einem solchen Fall nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern letztlich um einen exemplarischen Verweis auf das IfSG. Deswegen dürfte es dem Anspruch nicht entgegenstehen, dass in der Aufzählung COVID-19 bzw. das Coronavirus nicht erwähnt wird.

Hinzu kommt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen – wie die hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen – gemäß den §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 2 BGB sowie nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zweifelsfällen zugunsten des Versicherten auszulegen sind (vgl. zu diesem Aspekt: Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 1995 – IV ZR 133/94, NJW-RR 1995, 1303).

Aufgrund dessen kommt auch Walter Seitz zu dem Ergebnis, „dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Betriebsschließungsversicherungen […] grundsätzlich uneingeschränkt besteht.“

C. Handlungsempfehlung

Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung anwaltlich überprüfen zu lassen. In vielen Fällen wird man zu dem Ergebnis kommen, dass die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht hingenommen werden muss und die volle Versicherungssumme verlangt werden kann.

Gerne bietet Ihnen die auf streitige Forderungen spezialisierte (vgl. hierzu) Anwaltskanzlei Maturana-Nuñez eine kostenlose Erstberatung an und setzt etwaige Ansprüche gegen die Versicherung durch. Sollten die Kosten eines zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlichen Gerichtsverfahrens angesichts der aktuellen Finanzlage Ihres Unternehmens problematisch sein, ist es ggf. möglich, einen Prozesskostenfinanzierer einzuschalten.

Nicht sinnvoll erscheint es, ohne genauere Prüfung lediglich 15 % der Versicherungssumme als Vergleich zu akzeptieren, zumal die Versicherungen im Gegenzug für eine solche Einigung einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche verlangen.

*Ziel dieses Beitrags ist es, eine Hilfestellung zur Lösung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu bieten. Eine Haftung für die rechtlichen Wertungen kann nicht übernommen werden, insbesondere weil nicht sicher abzusehen ist, wie sich die Gerichte positionieren werden. Eine auf ein konkretes Mandat bezogene rechtliche Beratung können und sollen die Ausführungen nicht ersetzen.